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16 Prof. O. Sillén, Stockholm. englische buchhaJtungs- und revisionstechnische Literatur benutzt wurde. Spater und insbesondere vrahrend der letzten 10 Jahre, ist ein selbstandiges amerikanisches Schrifttum auf diesen Gebieten entstanden, das eigene neue Wege eingeschlagen hat und gegenvsrartig ihr Vorbild übertrifft. Sovrohl The Institute of Accountants and Bookkeepers — dessen Name bald in The Institute of Accounts geandert wurde — als The American Association of Public Accountants stellten bereits frühzeitig recht strenge Aufnahmebedingungen auf. Da man aber offenbar mit den damaligen Verhaltnissen nicht zufrieden war, wurden seitens jedes der beiden Vereine Vorschlage zur staatlichen Regelung des Revisoren-berufes ausgearbeitet. Die&e Vorschlage führten im Jahre 1896 zur Annahme eines Gesetzes im Staate New York, das von auBerordentlich groBer Bedeutung für die zukünftige Gestaltung des Revisionswesens in U.S.A. gewesen ist, indem es bis zum Jahre 1924 als Vorbild für ahnliche Gesetze anderer amerikanischen Staaten gedient hat. Im Gegensatz zur britischen Praxis, nach der die qualifizierten Revisoren von Berufsvereinigungen als Mitglieder angenommen werden, hat in den Vereinigten Staaten der Staat die Bevollmachtigung solcher Personen über-nommen, die u. a. eine spezielle Revisorenprüfung abgelegt haben. Diese Personen erhalten ein Diplom — „certificate" — als öffentliche Revisoren, und nur diese dürfen sich „Certified Public Accountants" (abgekürzt G. P. A.) nennen. Im Jahre 1923 hatten samtliche der Union gehörenden Staaten ahnliche Gesetze wie ur-sprünglich New York angenommen (seit 1927 haben auch übrige Gebiete, einschlieB-lich Porto Rico, Hawai und den Phüippinen, denselben Weg beschritten). Bei der bisher genannten Art der gesetzlichen Regelung des Revisorenberufes ist man aber keineswegs stehengeblieben. Im GegenteU weist die Entwicklung der letzten Jahre (seit 1924) eine derartige Mannigfaltigkeit von Gesetzen in den ver-schiedenen Staaten auf, daB es schwer fallt, auf dem hier zur Verfügung stehenden knappen Raum eine treffende Charakterisierung derselben zu gebeni). Wahrenddem die Gesetzgebung in den meisten Staaten sich damit begnügt, den C. P. A.-Titel zu schützen und Garantien dafür zu schaffen, daB ausreichende Forderungen für die Erteilung des C. P. A.-Diploms aufgestellt werden, ist man wahrend der letzten Jahre in einigen Staaten (bis Juni 1929 neun Staaten) bemüht gewesen, eine vollstandige Berufsregelung herbeizuführen, indem man verlangt, daB alle Personen, die den Beruf eines öffenüichen Revisors ausüben und die dafür, nach gewissen, nicht überall gleichmaBigen Regeln, als geeignet erachtet werden, öffentlich r e g i s t r i e r t werden mussen. Abgesehen von einigen Ausnahmen dürfen nur diese Personen in dem betreffenden Staat Revisionsauftrage ausführen. In einigen der hier in Frage stehenden neun Staaten wurde die Registrierung bereits praktizierender Revisoren nur denjenigen vorbehalten, die das G. P. A.-Diplom erworben hatten; in anderen konnten ausnahmsweise auch gewisse andere Berufs-revisoren, die eine gewisse Anzahl Jahre im Staate tatig gewesen waren, registriert werden. In dem groBen und geschaftlich so bedeutenden Staat Illinois ist die eigen-tümliche Situation eingetreten, daB das C. P. A.-Diplom von der University of Illinois ausgestellt wird, aber daB diejenigen, welche in diesem Staat Revisoren-praxis ausüben wollen, vor der Eintragung in das Revisorenregister ein besonderes Examen vor einem Board of Public Accountant Examiners bestehen mussen, gleich-gültig ob sie ein C. P. A.-Diplom besitzen oder nicht! Im letzteren Fall darf sich 1) Die nachstehende kurze Schilderung der Entwicklung der nordamerikanischen Gesetzgebung wahrend der letzten Jahre ist auf die Ausführungen von Durand W. Springer C. P. A. in einem Vortrag am internat. RevisorenkongreB in New York im September 1929 gestützt.
Beschrijving voorwerp
Titel | Revisions- und Treuhandwesen |
Jaartal | 1930 |
Collectienaam | NIVRA Historisch Archief, UBVU gedigitaliseerd |
PPN | 344556921 |
Toegangsgegevens (URL) | http://imagebase.ubvu.vu.nl/getobj.php?ppn=344556921 |
Signatuur origineel | NIVRAHA265 |
Evaluatie |
Beschrijving
Titel | NIVRAHA265_00036 |
Transcript | 16 Prof. O. Sillén, Stockholm. englische buchhaJtungs- und revisionstechnische Literatur benutzt wurde. Spater und insbesondere vrahrend der letzten 10 Jahre, ist ein selbstandiges amerikanisches Schrifttum auf diesen Gebieten entstanden, das eigene neue Wege eingeschlagen hat und gegenvsrartig ihr Vorbild übertrifft. Sovrohl The Institute of Accountants and Bookkeepers — dessen Name bald in The Institute of Accounts geandert wurde — als The American Association of Public Accountants stellten bereits frühzeitig recht strenge Aufnahmebedingungen auf. Da man aber offenbar mit den damaligen Verhaltnissen nicht zufrieden war, wurden seitens jedes der beiden Vereine Vorschlage zur staatlichen Regelung des Revisoren-berufes ausgearbeitet. Die&e Vorschlage führten im Jahre 1896 zur Annahme eines Gesetzes im Staate New York, das von auBerordentlich groBer Bedeutung für die zukünftige Gestaltung des Revisionswesens in U.S.A. gewesen ist, indem es bis zum Jahre 1924 als Vorbild für ahnliche Gesetze anderer amerikanischen Staaten gedient hat. Im Gegensatz zur britischen Praxis, nach der die qualifizierten Revisoren von Berufsvereinigungen als Mitglieder angenommen werden, hat in den Vereinigten Staaten der Staat die Bevollmachtigung solcher Personen über-nommen, die u. a. eine spezielle Revisorenprüfung abgelegt haben. Diese Personen erhalten ein Diplom — „certificate" — als öffentliche Revisoren, und nur diese dürfen sich „Certified Public Accountants" (abgekürzt G. P. A.) nennen. Im Jahre 1923 hatten samtliche der Union gehörenden Staaten ahnliche Gesetze wie ur-sprünglich New York angenommen (seit 1927 haben auch übrige Gebiete, einschlieB-lich Porto Rico, Hawai und den Phüippinen, denselben Weg beschritten). Bei der bisher genannten Art der gesetzlichen Regelung des Revisorenberufes ist man aber keineswegs stehengeblieben. Im GegenteU weist die Entwicklung der letzten Jahre (seit 1924) eine derartige Mannigfaltigkeit von Gesetzen in den ver-schiedenen Staaten auf, daB es schwer fallt, auf dem hier zur Verfügung stehenden knappen Raum eine treffende Charakterisierung derselben zu gebeni). Wahrenddem die Gesetzgebung in den meisten Staaten sich damit begnügt, den C. P. A.-Titel zu schützen und Garantien dafür zu schaffen, daB ausreichende Forderungen für die Erteilung des C. P. A.-Diploms aufgestellt werden, ist man wahrend der letzten Jahre in einigen Staaten (bis Juni 1929 neun Staaten) bemüht gewesen, eine vollstandige Berufsregelung herbeizuführen, indem man verlangt, daB alle Personen, die den Beruf eines öffenüichen Revisors ausüben und die dafür, nach gewissen, nicht überall gleichmaBigen Regeln, als geeignet erachtet werden, öffentlich r e g i s t r i e r t werden mussen. Abgesehen von einigen Ausnahmen dürfen nur diese Personen in dem betreffenden Staat Revisionsauftrage ausführen. In einigen der hier in Frage stehenden neun Staaten wurde die Registrierung bereits praktizierender Revisoren nur denjenigen vorbehalten, die das G. P. A.-Diplom erworben hatten; in anderen konnten ausnahmsweise auch gewisse andere Berufs-revisoren, die eine gewisse Anzahl Jahre im Staate tatig gewesen waren, registriert werden. In dem groBen und geschaftlich so bedeutenden Staat Illinois ist die eigen-tümliche Situation eingetreten, daB das C. P. A.-Diplom von der University of Illinois ausgestellt wird, aber daB diejenigen, welche in diesem Staat Revisoren-praxis ausüben wollen, vor der Eintragung in das Revisorenregister ein besonderes Examen vor einem Board of Public Accountant Examiners bestehen mussen, gleich-gültig ob sie ein C. P. A.-Diplom besitzen oder nicht! Im letzteren Fall darf sich 1) Die nachstehende kurze Schilderung der Entwicklung der nordamerikanischen Gesetzgebung wahrend der letzten Jahre ist auf die Ausführungen von Durand W. Springer C. P. A. in einem Vortrag am internat. RevisorenkongreB in New York im September 1929 gestützt. |
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