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Das Revisionswesen in der Rechtsentwicklung. 101 wolltolf Diese behördliche Beaufsichtigung der Genossenschaften war im Jahre 1881 im Reichstage von samtlichen Mitgliedern der deutsch-konservativen Partei bean-tragt und durch BeschluB des Reichstages war der Antrag dem Reichskanzler für die schon in Angriff genommene Revision des Genossenschaftsgesetzes von 1868 übcrwiesen worden. Auch damaJs, also bei der Beratung des vom Reichsjustizamt fertiggestellten Entwurfs eines Genossenschaftsgesetzes im Bundesrat, traten weniger sachliche als politische Gegensatze hervor, und es kam schlieBlich die Kompro-miBfassung zustande, da6 dank der bereits eingetretenen Entwicklung der Verbande diesen das Recht, für die ihnen angeschlossenen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, übertragen wurde und für diejenigen Genossenschaften, welche keinem Revisionsverbande angehörten, die Bestellung der Revisoren durch das Gericht festgelegt wurde. Die Notwendigkeit der Einführung der Zwangsrevision für Genossenschaften, die mindestens in jedem zweiten Jahre stattzufinden hat, wurde vom Bundesratsbevollmachtigten, dem Staatssekretar des Reichsjustizamts, im Reichstage folgendermaBen begründet: ,,üic Volksschichten, aus welchen die Genossenschaften sich zusammen-setzen, haben nicht das genügende MaB von Geschaftskenntnis und Geschafts-gewandtheit, um selbstandig die Geschaftsführung der Genossenschaften kon-trollieren zu können. Sie haben auch nicht die genügende Zeit, sich daram ein-gehend zu kümmern. AuBerdem besitzen sie nicht so viel finanzielle Wider-standsfahigkeit, um selbst nur geringen Verlusten sich auszusetzen. Wenn es also einmal zum Zusammenbruch einer Genossenschaft kommt, werden immer sehr weite Kreise der Bevölkerung in Mitleidenschaft gezogen, und zwar in oiner Weise, daB ihre ganze wirtschaftliche Existenztahigkeit in Frage kommt. Es liegt daher im öffentlichen Interesse, einer solchen Gefahr vor-zubeugen." Gber die Art der Genossenschaftsrevision ist in § G3 nur Weniges, Selbst-verstandliches gesagt. Wenn teilweise in der Literatur die Ansicht vertreten wird, daB nur der Verbandsrevisor einen Revisionsbericht zu erstatten hatte, daB diese Verpflichtung für den gerichtlichen Revisor aber nicht bestande und daher dessen Tatigkeit wenig bedeutungsvoU ware, so ist diese Ansicht nicht zutreffend und be-ruht auf einer falschen Folgerung aus § 63 Abs. 3 GG. Hier ist nur gesagt, daB der Verbandsrevisor eine A b s c h r i f t des Revisionsberichts dem V e r b a n d s v o r - s t a n d (d. i. dem Vorstand des Revisionsverbandes) einzureichen habe; es heiBt aber in § 63 Abs. 2, daB der Vorstand (der Genossenschaft) eine Bescheinigung d e s R e v i s o r s — also jedes Revisors —, daB die Revision stattgefunden hat, zTim Genossenschaftsregister einzureichen habe und den B e r i c h t über die Revision bei der Einberufung der nachsten Generalversammlung als Gegenstand der lU'Bchlufifassung anzukündigen habe. Es kann sich hierbei selbstverstandlich niclil; nur um einen raündlichen Bericht handeln. Die Natur der Genossenschaften, die sich hauptsachlich auf gewisse gescMos-sene Wirtschaftsgebiete — landwirlschaftliche und Waren- und Kredit-Genossen-schaften — beschrilnken und in geringerem Umfange industriell produzierende ünlernehmungen belreiben, hat es erleichtert, daB sich für ümfang und Technik der Revisionen eine anerkennenswerte Vereinheitlichung durchgesetzt hat, die aller-dings auch die Gefahr des Schematisierens im imgünstigen Sinne in sich birgt. Kommen auch für die Genossensch,affsrevisionen seltener di^ejenigen betriebswirl;- schaftlichen Probleme in Frage, welche für das Buchführungs- und Bilanzwesen in industriellen Unternehmungen gegeben sind, so ist doch festzustellen, daB auch das Etenosscnschaffliche Rpvisionswesen imiorhalb der Revisionsverbande und ia deren
Beschrijving voorwerp
Titel | Revisions- und Treuhandwesen |
Jaartal | 1930 |
Collectienaam | NIVRA Historisch Archief, UBVU gedigitaliseerd |
PPN | 344556921 |
Toegangsgegevens (URL) | http://imagebase.ubvu.vu.nl/getobj.php?ppn=344556921 |
Signatuur origineel | NIVRAHA265 |
Evaluatie |
Beschrijving
Titel | NIVRAHA265_00121 |
Transcript | Das Revisionswesen in der Rechtsentwicklung. 101 wolltolf Diese behördliche Beaufsichtigung der Genossenschaften war im Jahre 1881 im Reichstage von samtlichen Mitgliedern der deutsch-konservativen Partei bean-tragt und durch BeschluB des Reichstages war der Antrag dem Reichskanzler für die schon in Angriff genommene Revision des Genossenschaftsgesetzes von 1868 übcrwiesen worden. Auch damaJs, also bei der Beratung des vom Reichsjustizamt fertiggestellten Entwurfs eines Genossenschaftsgesetzes im Bundesrat, traten weniger sachliche als politische Gegensatze hervor, und es kam schlieBlich die Kompro-miBfassung zustande, da6 dank der bereits eingetretenen Entwicklung der Verbande diesen das Recht, für die ihnen angeschlossenen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, übertragen wurde und für diejenigen Genossenschaften, welche keinem Revisionsverbande angehörten, die Bestellung der Revisoren durch das Gericht festgelegt wurde. Die Notwendigkeit der Einführung der Zwangsrevision für Genossenschaften, die mindestens in jedem zweiten Jahre stattzufinden hat, wurde vom Bundesratsbevollmachtigten, dem Staatssekretar des Reichsjustizamts, im Reichstage folgendermaBen begründet: ,,üic Volksschichten, aus welchen die Genossenschaften sich zusammen-setzen, haben nicht das genügende MaB von Geschaftskenntnis und Geschafts-gewandtheit, um selbstandig die Geschaftsführung der Genossenschaften kon-trollieren zu können. Sie haben auch nicht die genügende Zeit, sich daram ein-gehend zu kümmern. AuBerdem besitzen sie nicht so viel finanzielle Wider-standsfahigkeit, um selbst nur geringen Verlusten sich auszusetzen. Wenn es also einmal zum Zusammenbruch einer Genossenschaft kommt, werden immer sehr weite Kreise der Bevölkerung in Mitleidenschaft gezogen, und zwar in oiner Weise, daB ihre ganze wirtschaftliche Existenztahigkeit in Frage kommt. Es liegt daher im öffentlichen Interesse, einer solchen Gefahr vor-zubeugen." Gber die Art der Genossenschaftsrevision ist in § G3 nur Weniges, Selbst-verstandliches gesagt. Wenn teilweise in der Literatur die Ansicht vertreten wird, daB nur der Verbandsrevisor einen Revisionsbericht zu erstatten hatte, daB diese Verpflichtung für den gerichtlichen Revisor aber nicht bestande und daher dessen Tatigkeit wenig bedeutungsvoU ware, so ist diese Ansicht nicht zutreffend und be-ruht auf einer falschen Folgerung aus § 63 Abs. 3 GG. Hier ist nur gesagt, daB der Verbandsrevisor eine A b s c h r i f t des Revisionsberichts dem V e r b a n d s v o r - s t a n d (d. i. dem Vorstand des Revisionsverbandes) einzureichen habe; es heiBt aber in § 63 Abs. 2, daB der Vorstand (der Genossenschaft) eine Bescheinigung d e s R e v i s o r s — also jedes Revisors —, daB die Revision stattgefunden hat, zTim Genossenschaftsregister einzureichen habe und den B e r i c h t über die Revision bei der Einberufung der nachsten Generalversammlung als Gegenstand der lU'Bchlufifassung anzukündigen habe. Es kann sich hierbei selbstverstandlich niclil; nur um einen raündlichen Bericht handeln. Die Natur der Genossenschaften, die sich hauptsachlich auf gewisse gescMos-sene Wirtschaftsgebiete — landwirlschaftliche und Waren- und Kredit-Genossen-schaften — beschrilnken und in geringerem Umfange industriell produzierende ünlernehmungen belreiben, hat es erleichtert, daB sich für ümfang und Technik der Revisionen eine anerkennenswerte Vereinheitlichung durchgesetzt hat, die aller-dings auch die Gefahr des Schematisierens im imgünstigen Sinne in sich birgt. Kommen auch für die Genossensch,affsrevisionen seltener di^ejenigen betriebswirl;- schaftlichen Probleme in Frage, welche für das Buchführungs- und Bilanzwesen in industriellen Unternehmungen gegeben sind, so ist doch festzustellen, daB auch das Etenosscnschaffliche Rpvisionswesen imiorhalb der Revisionsverbande und ia deren |
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