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158 Diplomkaufmann Dr. H. Bork, Köln. der in der Bilanz erscheint. Das Bemessen der Abschreibung ist ein Wertungs- Torgang, der einer besonders eingehenden kritischen Prüfung bedarf. Durch die Absclireibung wird einmal der tatsachliclien Wertminderung der Anlage durch Abnutzung oder durch sonstige Entwertung (z. B. Unmodernwerden oder mangelnde Ausnutzungsmöglichkeit) Rechnung getragen; darüber hinaus wird die Abschreibung haufig aus büanzpolitischen Gründen erhöht. Die Entwertung mu6 stets in der Abschreibung voll berücksichtigt werden. Als Anhaltspunkt für die Prüfung, ob das geschehen ist, können dem Revisor die branchenüblichen Ab-schreibungsprozentsatze 1), deren Anwendbarkeit er in jedem Falie abschatzen muB, dienen. Auch ist zu untersuchen, ob im Gesellschaftsvertrag Abschreibungssatze vorgeschrieben und ob diese beachtet worden sind. Sind im Laufe des Jahres oder hei der Bilanzaufmachung durch darüber hinausgehende Abschreibungen stille Reserven geschaffen, so hat der Revisor auf diese Tatsacbe in seinem Bericht hinzuweisen und zu versuchen, durch einen Vergleich der vom Belriebe einge-setzten und der tatsachlichen Anlagewerte ein ungefahres zahlenmaBiges Bild von der Höhe der stillen Reserven zu geben. In den meisten Fallen ist das allor-dings sehr schwer, da hierbei auBer den Tageswerten auch die Ausnutzungs- und Eriragsmöglichkeiten, ferner auch technisches Veralten und ahnliches der An-lagen zu berücksichtigen sind. Daher kommt es, daB sich über die stillen Reserven in den Revisionsberichten hilufig sehr vage Angaben bef inden, etwa: „Die Anlagen wurden sehr vorsichtig bewertet", oder „in diesem Anlageposten stecken unseres Erachtens erhebliche stille Reserven." Die vom Betriobe ange-wandten Abschreibungsmethoden (Abschreibung vom Anschaffungswert oder Rest-buchwert; ansteigende, gleichbleibende oder abfallende Abschreibung) sind stets darzustellen und in ihrer Bedeutung und Wirkung zu würdigen. Als Höchstwert für die Anlagen darf bei den Aktiengesellschaften gemaB § 261 HGB. der Anschaffungs- oder Herstellungswert abzüglich einer Abschreibu.ng für Abnutzung angesetzt werden. Es empfiehlt sich auch bei Firmen mit anderer Rechts-form, so zu bilanzieren. Wichtig ist, daB die Wertbemessung in den Jahresbilanzen fortgesetzt nach den gleichen Grundsatzen erfolgt. Auch ganz abgeschriebene Anlagen mussen in der Bilanz als Merkposten erscheinen. Als Unterlage für diese Prüfung dienen die Inventarverzeichnisse, welche über jeden Anlagegegenstand Einzelangaben betreffend Art, Alter, Lebensdauer, Repara-turen, Anschaffungspreis, Abschreibungen und Wert enthalten. Wo solche überhaupt nicht oder nicht ordnungsmaBig geführt sind, mufi sich der Revisor durch Augenscheinnahme von dem Vorhandensein der Anlagegegenstande überzeugen und versuchen, die für die Beurteilung der Bewertung erforderlichen Angaben ander-woitig, z. B. aus Rechnungen, Schriftwechsel usw. zu beschaffen. Einer besonderen Prüfung bedürfen die Besitz- und Belastungsverhaltnisse bei Grundstücken. Hierfür mussen Grundbuchauszüge, welche die Verhaltnisse am Bilanzstichtage darlegen, vorliegen. Es ist gut, im Revisionsberichte die GröBen-verhaltnisse, Werte, Belastungen (Hypotheken und Grundschulden) und elwaige mit den Grundstücken verbundene Rechte sowie die Art der Nutzung (bebaute und unbebaute, für die Fabrikation oder für Wohnzwecke oder für landwirtschaftliche Nutzung verwendete Grundstücke) anzugeben. Bei Patenten und Rechten sind die Rechtsverhaltnisse und die Bewertung sowie die Geltungsdauer an Hand von Vertragen und Schriftwechseln zu prtifen. Bei 1) Eine Tabelle mit den wichtigsten in den einzelnen Branchen angewandten Abschrei-bungssatzen ist abgedruckt bei: Schreier, KontroUe und Revision, Hamburg 1925, S. 47.
Beschrijving voorwerp
Titel | Revisions- und Treuhandwesen |
Jaartal | 1930 |
Collectienaam | NIVRA Historisch Archief, UBVU gedigitaliseerd |
PPN | 344556921 |
Toegangsgegevens (URL) | http://imagebase.ubvu.vu.nl/getobj.php?ppn=344556921 |
Signatuur origineel | NIVRAHA265 |
Evaluatie |
Beschrijving
Titel | NIVRAHA265_00178 |
Transcript | 158 Diplomkaufmann Dr. H. Bork, Köln. der in der Bilanz erscheint. Das Bemessen der Abschreibung ist ein Wertungs- Torgang, der einer besonders eingehenden kritischen Prüfung bedarf. Durch die Absclireibung wird einmal der tatsachliclien Wertminderung der Anlage durch Abnutzung oder durch sonstige Entwertung (z. B. Unmodernwerden oder mangelnde Ausnutzungsmöglichkeit) Rechnung getragen; darüber hinaus wird die Abschreibung haufig aus büanzpolitischen Gründen erhöht. Die Entwertung mu6 stets in der Abschreibung voll berücksichtigt werden. Als Anhaltspunkt für die Prüfung, ob das geschehen ist, können dem Revisor die branchenüblichen Ab-schreibungsprozentsatze 1), deren Anwendbarkeit er in jedem Falie abschatzen muB, dienen. Auch ist zu untersuchen, ob im Gesellschaftsvertrag Abschreibungssatze vorgeschrieben und ob diese beachtet worden sind. Sind im Laufe des Jahres oder hei der Bilanzaufmachung durch darüber hinausgehende Abschreibungen stille Reserven geschaffen, so hat der Revisor auf diese Tatsacbe in seinem Bericht hinzuweisen und zu versuchen, durch einen Vergleich der vom Belriebe einge-setzten und der tatsachlichen Anlagewerte ein ungefahres zahlenmaBiges Bild von der Höhe der stillen Reserven zu geben. In den meisten Fallen ist das allor-dings sehr schwer, da hierbei auBer den Tageswerten auch die Ausnutzungs- und Eriragsmöglichkeiten, ferner auch technisches Veralten und ahnliches der An-lagen zu berücksichtigen sind. Daher kommt es, daB sich über die stillen Reserven in den Revisionsberichten hilufig sehr vage Angaben bef inden, etwa: „Die Anlagen wurden sehr vorsichtig bewertet", oder „in diesem Anlageposten stecken unseres Erachtens erhebliche stille Reserven." Die vom Betriobe ange-wandten Abschreibungsmethoden (Abschreibung vom Anschaffungswert oder Rest-buchwert; ansteigende, gleichbleibende oder abfallende Abschreibung) sind stets darzustellen und in ihrer Bedeutung und Wirkung zu würdigen. Als Höchstwert für die Anlagen darf bei den Aktiengesellschaften gemaB § 261 HGB. der Anschaffungs- oder Herstellungswert abzüglich einer Abschreibu.ng für Abnutzung angesetzt werden. Es empfiehlt sich auch bei Firmen mit anderer Rechts-form, so zu bilanzieren. Wichtig ist, daB die Wertbemessung in den Jahresbilanzen fortgesetzt nach den gleichen Grundsatzen erfolgt. Auch ganz abgeschriebene Anlagen mussen in der Bilanz als Merkposten erscheinen. Als Unterlage für diese Prüfung dienen die Inventarverzeichnisse, welche über jeden Anlagegegenstand Einzelangaben betreffend Art, Alter, Lebensdauer, Repara-turen, Anschaffungspreis, Abschreibungen und Wert enthalten. Wo solche überhaupt nicht oder nicht ordnungsmaBig geführt sind, mufi sich der Revisor durch Augenscheinnahme von dem Vorhandensein der Anlagegegenstande überzeugen und versuchen, die für die Beurteilung der Bewertung erforderlichen Angaben ander-woitig, z. B. aus Rechnungen, Schriftwechsel usw. zu beschaffen. Einer besonderen Prüfung bedürfen die Besitz- und Belastungsverhaltnisse bei Grundstücken. Hierfür mussen Grundbuchauszüge, welche die Verhaltnisse am Bilanzstichtage darlegen, vorliegen. Es ist gut, im Revisionsberichte die GröBen-verhaltnisse, Werte, Belastungen (Hypotheken und Grundschulden) und elwaige mit den Grundstücken verbundene Rechte sowie die Art der Nutzung (bebaute und unbebaute, für die Fabrikation oder für Wohnzwecke oder für landwirtschaftliche Nutzung verwendete Grundstücke) anzugeben. Bei Patenten und Rechten sind die Rechtsverhaltnisse und die Bewertung sowie die Geltungsdauer an Hand von Vertragen und Schriftwechseln zu prtifen. Bei 1) Eine Tabelle mit den wichtigsten in den einzelnen Branchen angewandten Abschrei-bungssatzen ist abgedruckt bei: Schreier, KontroUe und Revision, Hamburg 1925, S. 47. |
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