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Die allgemeiue Bilanzrevision. 159 Patenten sind eigene und erworbene zu unterscheideni), imd die Ablauffristen sowie die tatsachlich erfolgte Eintraguag in das Patentregister festzustellen. Gemietete und gepaclitete Anlagen erscheinen zwar nicht in der Bilanz; es ist jedoch wünschenswert, auch über ihre Art und ihren Umfang im Revisionsbericht etwas zu lesen. Beteiligungen mussen im Revisionsbericht einzein aufgeführt werden. Um ihre Bewertung würdigen zu können, mussen die Bilanzen und Geschaftsberichte der Unternehmungen, an denen die zu prüfende Firma beteiligt ist, mit herangezogen werden. Arbeiten die fremden Unternehmungen mit Verlust oder droht ihnen Vergleichsverfahren oder Konkurs, so sind nötigenfalls Abschreibungen vorzunehmen. Da die Prüfung der Anlagen fur die Beurteilung des Betriebes sehr wichtig ist und im allgemeinen der Prüfungsstoff nicht übermaBig umfangreich ist, gilt als Grundsatz, daB diese Prüfung möglichst lückenlos zu erfolgen hat. b) K o n t e n des Geld- u n d Z a h l u n g s v e r k e h r s. Zu den Konten des Geld- und Zahlungsverkehrs gehören das Kassenkonto, die Bankkonten und die Wechsel- und Scheckkonten. Alle diose Konten pflegen, haufig zusammengefaBt, mit einem Bestande in der Bilanz zu erscheinen, und es ist Aufgabe der Bilanzrevision, die materielle Richtigkeit dieser Posten nachza-prüfen. Da es sich hier um Konten handelt, auf denen fast immer eine lebhafte Bewegung stattfindet, bei der Fehler und Irrtümer leicht möglich sind und einen falschen Endbestand ergeben vsrürden, so ist der Verkehr auf diesen Konten wenigstens in zahlreichen Stichproben einer Prüfung auf seine Richtigkeit und OrdnungsmaBigkeit zu unterziehen. Bei der Prüfung des Kassenkontos kann nach erfolgter Abstimmung des Sollbestandes mit dem Istbestande bei Beginn der Revision (vgl. S. 151) auf den Bestand am Bilanzstichtage zurückgerechnet und sodann dessen richtiges Zustandekommen durch rechnerische Prüfung ermittelt werden. Die materielle Prüfung erstreckt sich auf die Fragen, ob alle Kasseneingange und -ausgange voll-standig, aber nur einmal mit richtigem Inhalt (Betrag, Datum, Buchungstext) und an richtiger Stelle verbucht sind und ob die Behandlung des Kassenverkehrs den Betriebsvorschriften entsprochen hat (Anweisung durch verantwortliche Personen, Zahlung nur an Empfangsberechtigte; Zahlungsvermerk). Die stichproben-weise Prüfung der Kassenbelege wird besonders holie und auffallige Posten bevor-zugen. In groBen Betrieben ist der Prüfung des Ausgabepo.stens für Gehalter und Löhne besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Das richtige Zustandekommen dieser Posten zu prüfen, erfordert ein tiefes Eindringea in das Löhnungswesen überhaupt. AuBer auf richtige Errechnung der Lohnlisten ist auf die Wahl der richligen Lohn- und Akkordsatze, Familienzulagen, materiell richtige Errechnung und Verbuchung der Abzüge (Steuer, Invalidenversicherung, Krankenkassenbei-trage, Geld- und Naturalvorschüsse, Strafgelder u. a.), und auf die tatsachlich ge-leistete Arbeit zu achten. Diese Prüfung beansprucht viel Mühe und Zeit und kann sich gewöhnlich im Rahmen einer Bilanzprüfung nur auf eine einzige Lolmperiode — haufig wird die letzte des Geschaftsjahres gewahlt, um gleichzeitig die richtige Abgrenzung der verdienten, aber nach dem Bilanzstichtage zu zahlenden Löhne zu erfassen — erstrecken. Für die Prüfung des Bankverkehrs besteht in dem Bankbuch, dem vora Be-triebe geführten Gegeniuch, in der Bankkorrespondenz und dem Halbjahres-Konto- 1) P o r z i g , Die Technik der Bücher- und Bilanzrevision, 4. Aufl., Stuttgart 1922, S.24.
Beschrijving voorwerp
Titel | Revisions- und Treuhandwesen |
Jaartal | 1930 |
Collectienaam | NIVRA Historisch Archief, UBVU gedigitaliseerd |
PPN | 344556921 |
Toegangsgegevens (URL) | http://imagebase.ubvu.vu.nl/getobj.php?ppn=344556921 |
Signatuur origineel | NIVRAHA265 |
Evaluatie |
Beschrijving
Titel | NIVRAHA265_00179 |
Transcript | Die allgemeiue Bilanzrevision. 159 Patenten sind eigene und erworbene zu unterscheideni), imd die Ablauffristen sowie die tatsachlich erfolgte Eintraguag in das Patentregister festzustellen. Gemietete und gepaclitete Anlagen erscheinen zwar nicht in der Bilanz; es ist jedoch wünschenswert, auch über ihre Art und ihren Umfang im Revisionsbericht etwas zu lesen. Beteiligungen mussen im Revisionsbericht einzein aufgeführt werden. Um ihre Bewertung würdigen zu können, mussen die Bilanzen und Geschaftsberichte der Unternehmungen, an denen die zu prüfende Firma beteiligt ist, mit herangezogen werden. Arbeiten die fremden Unternehmungen mit Verlust oder droht ihnen Vergleichsverfahren oder Konkurs, so sind nötigenfalls Abschreibungen vorzunehmen. Da die Prüfung der Anlagen fur die Beurteilung des Betriebes sehr wichtig ist und im allgemeinen der Prüfungsstoff nicht übermaBig umfangreich ist, gilt als Grundsatz, daB diese Prüfung möglichst lückenlos zu erfolgen hat. b) K o n t e n des Geld- u n d Z a h l u n g s v e r k e h r s. Zu den Konten des Geld- und Zahlungsverkehrs gehören das Kassenkonto, die Bankkonten und die Wechsel- und Scheckkonten. Alle diose Konten pflegen, haufig zusammengefaBt, mit einem Bestande in der Bilanz zu erscheinen, und es ist Aufgabe der Bilanzrevision, die materielle Richtigkeit dieser Posten nachza-prüfen. Da es sich hier um Konten handelt, auf denen fast immer eine lebhafte Bewegung stattfindet, bei der Fehler und Irrtümer leicht möglich sind und einen falschen Endbestand ergeben vsrürden, so ist der Verkehr auf diesen Konten wenigstens in zahlreichen Stichproben einer Prüfung auf seine Richtigkeit und OrdnungsmaBigkeit zu unterziehen. Bei der Prüfung des Kassenkontos kann nach erfolgter Abstimmung des Sollbestandes mit dem Istbestande bei Beginn der Revision (vgl. S. 151) auf den Bestand am Bilanzstichtage zurückgerechnet und sodann dessen richtiges Zustandekommen durch rechnerische Prüfung ermittelt werden. Die materielle Prüfung erstreckt sich auf die Fragen, ob alle Kasseneingange und -ausgange voll-standig, aber nur einmal mit richtigem Inhalt (Betrag, Datum, Buchungstext) und an richtiger Stelle verbucht sind und ob die Behandlung des Kassenverkehrs den Betriebsvorschriften entsprochen hat (Anweisung durch verantwortliche Personen, Zahlung nur an Empfangsberechtigte; Zahlungsvermerk). Die stichproben-weise Prüfung der Kassenbelege wird besonders holie und auffallige Posten bevor-zugen. In groBen Betrieben ist der Prüfung des Ausgabepo.stens für Gehalter und Löhne besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Das richtige Zustandekommen dieser Posten zu prüfen, erfordert ein tiefes Eindringea in das Löhnungswesen überhaupt. AuBer auf richtige Errechnung der Lohnlisten ist auf die Wahl der richligen Lohn- und Akkordsatze, Familienzulagen, materiell richtige Errechnung und Verbuchung der Abzüge (Steuer, Invalidenversicherung, Krankenkassenbei-trage, Geld- und Naturalvorschüsse, Strafgelder u. a.), und auf die tatsachlich ge-leistete Arbeit zu achten. Diese Prüfung beansprucht viel Mühe und Zeit und kann sich gewöhnlich im Rahmen einer Bilanzprüfung nur auf eine einzige Lolmperiode — haufig wird die letzte des Geschaftsjahres gewahlt, um gleichzeitig die richtige Abgrenzung der verdienten, aber nach dem Bilanzstichtage zu zahlenden Löhne zu erfassen — erstrecken. Für die Prüfung des Bankverkehrs besteht in dem Bankbuch, dem vora Be-triebe geführten Gegeniuch, in der Bankkorrespondenz und dem Halbjahres-Konto- 1) P o r z i g , Die Technik der Bücher- und Bilanzrevision, 4. Aufl., Stuttgart 1922, S.24. |
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