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dernen Konzernform und der Kartellierung selbstandiger Betriebe. In der Landwirtsthaft ist die erste durdi die Unmöglichkeit raum-lidier Einheitsverwaltung und das damit zusammenhangende Fehlen der Kapitalvergesellschaftung ausgesdblossen, die zweite durdi die Genossenschaften nur in hödist abgewandelter Weise gegeben. Von einer Übertragung des Kartellgedankens auf die Landwirtsdiaft ist früher viel die Rede gewesen, sei es, daB man damit die weitere Ausbildung des Genossenschaftsgedankens meinte oder das nationale Gesamtangebot der Landware nadi der Vorstellung der Ricardia-nisdien Differentialrententheorie als ein „natürliches Kartell" der Bodenproduzenten (selbstverstandlidi völlig grundlos) auffafite. Das war gleichsam ein erstes Stadium der Übertragung industrieller Marktbegriffe auf den Agrarmarkt, dem heute das zweite Stadium des Vordringens nahrstandischer Marktordnungsgrundsage in die Industriespharc folgte. Mehr als es bisher in der Tageserörterung geschehen ist, wird es dabei wissensdiaftlich notwendig werden, die den beiden Spharen bereits tatsachlidi oder möglidherweise gemein-samen Erscheinungen von denen zu trennen, die einer jeden für sidi eigentümlich sind, und zwar gerade auch um der Landwirtschaft selbst willen, deren Selbstbehauptung durch eine zu weitgehende preispolitische Gleichmadierei ebenso gefahrdet werden könnte wie durch eine doppelte Preispolitik für Industrie und Landwirtschaft. Sdion die Rechtsform. der landwirtschaftlichen Genossenschaften sollte davon abhalten, ihre Aufgaben in irgendeinem tieferen Sinne mit denen von Industrie- oder Bankenkartellen gleichzuse^en. Dazu kommt aber auch sachlich die mit einem Kartell ganz unvergleichbare Beteiligung der landwirtschaftlichen Absa^genossenschaften an der Produktion, sei es wie in der Milchwirtschaft durdi wirkliche Ver-arbeitungsstufen, sei es wie in den Genossenschaften des Garten-, Obst- oder Weinbaus durdi Lenkung der Standardisierung und Lage-rung, und die mit dem Kreditbanksystem, ja sogar dem Sparkassen-system unvergleichbare Beteiligung der Landwirte an ihren Kredit-genossenschaften. Ohne die Zukunftsmöglichkeiten genossenschaft-lidierTatigkeit etwa auf Getreide- undViehmarkten zu untersdba^en, muB doch wohl die Durdischlagskraft unserer nahrstandisdien Markt-ordnung vor allem gerade darauf zurückgeführt werden, daB das Genossensdiaftswesen hier nicht wie in den meisten auBerdeutsdien Landmarktordnungen' eine tragende, sondern neben dem Handel " Vsl die Veröffentlidiungen der von Karl SAiller geleiteten Forsdiungs-griippe dariiber am Kielcr Institut für Weltwirtsdiaft. Weltw. Arch. 1936 ff. 133
Beschrijving voorwerp
Titel | Der gerechte Preis |
Volledige titel | Der gerechte Preis |
Jaartal | 1940 |
Collectienaam | NIVRA Limperg, UBVU gedigitaliseerd |
PPN | 344464881 |
Toegangsgegevens (URL) | http://imagebase.ubvu.vu.nl/getobj.php?ppn=344464881 |
Signatuur origineel | LIMPERG038 |
Evaluatie |
Beschrijving
Titel | LIMPERG038_00135 |
Transcript | dernen Konzernform und der Kartellierung selbstandiger Betriebe. In der Landwirtsthaft ist die erste durdi die Unmöglichkeit raum-lidier Einheitsverwaltung und das damit zusammenhangende Fehlen der Kapitalvergesellschaftung ausgesdblossen, die zweite durdi die Genossenschaften nur in hödist abgewandelter Weise gegeben. Von einer Übertragung des Kartellgedankens auf die Landwirtsdiaft ist früher viel die Rede gewesen, sei es, daB man damit die weitere Ausbildung des Genossenschaftsgedankens meinte oder das nationale Gesamtangebot der Landware nadi der Vorstellung der Ricardia-nisdien Differentialrententheorie als ein „natürliches Kartell" der Bodenproduzenten (selbstverstandlidi völlig grundlos) auffafite. Das war gleichsam ein erstes Stadium der Übertragung industrieller Marktbegriffe auf den Agrarmarkt, dem heute das zweite Stadium des Vordringens nahrstandischer Marktordnungsgrundsage in die Industriespharc folgte. Mehr als es bisher in der Tageserörterung geschehen ist, wird es dabei wissensdiaftlich notwendig werden, die den beiden Spharen bereits tatsachlidi oder möglidherweise gemein-samen Erscheinungen von denen zu trennen, die einer jeden für sidi eigentümlich sind, und zwar gerade auch um der Landwirtschaft selbst willen, deren Selbstbehauptung durch eine zu weitgehende preispolitische Gleichmadierei ebenso gefahrdet werden könnte wie durch eine doppelte Preispolitik für Industrie und Landwirtschaft. Sdion die Rechtsform. der landwirtschaftlichen Genossenschaften sollte davon abhalten, ihre Aufgaben in irgendeinem tieferen Sinne mit denen von Industrie- oder Bankenkartellen gleichzuse^en. Dazu kommt aber auch sachlich die mit einem Kartell ganz unvergleichbare Beteiligung der landwirtschaftlichen Absa^genossenschaften an der Produktion, sei es wie in der Milchwirtschaft durdi wirkliche Ver-arbeitungsstufen, sei es wie in den Genossenschaften des Garten-, Obst- oder Weinbaus durdi Lenkung der Standardisierung und Lage-rung, und die mit dem Kreditbanksystem, ja sogar dem Sparkassen-system unvergleichbare Beteiligung der Landwirte an ihren Kredit-genossenschaften. Ohne die Zukunftsmöglichkeiten genossenschaft-lidierTatigkeit etwa auf Getreide- undViehmarkten zu untersdba^en, muB doch wohl die Durdischlagskraft unserer nahrstandisdien Markt-ordnung vor allem gerade darauf zurückgeführt werden, daB das Genossensdiaftswesen hier nicht wie in den meisten auBerdeutsdien Landmarktordnungen' eine tragende, sondern neben dem Handel " Vsl die Veröffentlidiungen der von Karl SAiller geleiteten Forsdiungs-griippe dariiber am Kielcr Institut für Weltwirtsdiaft. Weltw. Arch. 1936 ff. 133 |
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